Das Bundesfinanzministerium hat am 15.12.2016 ein klarstellendes Schreiben zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen herausgegeben. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil nach der sog. 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zivilrechtlicher Leasingnehmer ist und dass sich der Anspruch auf Überlassung eines Kraftfahrzeugs aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage ergibt. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers ist in folgenden Fällen gegeben:
a) Unter Änderung des Arbeitsvertrags vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Verzicht auf einen Teil des Barlohns und die Gewährung eines geldwerten Vorteils in Gestalt der Firmenwagennutzung (Gehaltsumwandlung).
b) Die Firmenwagennutzung ist ein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil, der von vornherein im Arbeitsvertrag geregelt oder mit der Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse verbunden ist. Auf die Höhe der bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Gehaltsumwandlung von dem Arbeitnehmer getragenen Kosten kommt es nicht an. Auch bei vollständiger Kostentragung durch den Arbeitnehmer ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Hinweis:
Die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums sind auch auf die Überlassungen von E-Bikes anwendbar. Die bislang vertretene Auffassung, dass der Arbeitgeber mindestens einen Teil der Leasingkosten, z. B. die Versicherungsrate, tragen muss, ist damit hinfällig.