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Praxisfragen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

Die Kosten für Betriebsveranstaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar und bei den Teilnehmern bis zu 110 € steuerfrei. Die Details dazu hat der Gesetzgeber ab 2015 neu geregelt. Am 7.12.2016 hat das Bundesfinanzministerium zu diversen Praxisfragen betreffs dieser Neuregelung Stellung genommen:

  • Für den Freibetrag von 110 € sind die Gesamtkosten, wie beispielsweise Raumkosten, Bewirtungskosten, Geschenke etc., zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Eine Aufteilung auf Grundlage der angemeldeten Teilnehmer ist nicht vorgesehen.
  • In den Freibetrag von 110 € fallen auch Geschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Dazu führt das Bundesfinanzministerium folgende Vereinfachungsregelung ein: Bei Geschenken bis 60 € pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber pauschal unterstellen, dass diese anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewendet wurden und somit in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen sind. Bei Geschenken über 60 € pro Arbeitnehmer ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Pauschal besteuerte Geschenke werden nicht in die Kosten der Betriebsfeier einbezogen.
  • Nehmen Geschäftspartner, Arbeitnehmer verbundener Unternehmen oder Leiharbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung teil, sind die anteiligen Kosten steuerlich so zu behandeln, als seien sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung angefallen. Die auf solche Teilnehmer entfallenden Bewirtungskosten sind also nur zu 70 % abziehbar. Die Kosten für Geschenke sind nur bei einem Wert bis zu 35 € als Betriebsausgabe abziehbar. Die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen und Geschenke müssen beachtet werden.
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