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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Schätzungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Steuerpflichtige können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in ihrem Haushalt ausgeführt werden, steuermindernd geltend machen. Die Einkommensteuerminderung beträgt 20 % der Arbeitskosten (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten), max. 4.000 € bei haushaltsnahen Dienstleistungen und max. 1.200 € bei Handwerkerleistungen. Materialkosten sind nicht begünstigt.

In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass die Arbeitskosten in den Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen werden. Das Bundesfinanzministerium akzeptiert laut seinem aktuellen Anwendungsschreiben vom 9.11.2016 keine Schätzung des Arbeitslohns. Die Rechnung muss entweder eine betragsmäßige oder zumindest eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Material- und Arbeitskosten enthalten. Die Finanzverwaltung ignoriert damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2014, der eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen nicht beanstandet hatte. Zu diesem Thema wird es noch Entwicklungen geben, denn ein weiteres Verfahren hierzu ist aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig. 

Betroffene sollten den Rechnungsaussteller um eine Aufteilung der Kosten in der Rechnung bitten, da hierauf ein Anspruch besteht. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, müssen die anteiligen Arbeitskosten vom Steuerpflichtigen selbst geschätzt werden. Wenn das Finanzamt die Steuerermäßigung wegen der Schätzung verwehrt, sollte die Veranlagung durch Einspruch angefochten werden.

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