Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen wird steuerlich nur anerkannt, wenn es dem sog. Fremdvergleich standhält. Dafür ist neben einem wirksam vereinbarten Mietvertrag u. a. erforderlich, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietverhältnisses wie unter fremden Dritten üblich erfolgen. Hält das Mietverhältnis dem Fremdvergleich nicht stand, sind vom Vermieter erzielte Verluste steuerlich nicht abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat am 4.10.2016 weitere Kriterien benannt, die gegen die Fremdüblichkeit von Mietverträgen sprechen.
Hierzu gehören u. a., dass
- die Miete sowie die Nebenkosten nur einmal jährlich im Nachhinein (und nicht wie üblich monatlich) gezahlt werden,
- die Kündigungsfrist von der gesetzlich geregelten Frist (drei Monate) abweicht oder
- trotz erheblicher Vorleistungen des Vermieters (z. B. wegen einer nur jährlich nachträglich zahlbaren Miete) keine Mietsicherheit vereinbart wird.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Miete mind. 66 % der ortsüblichen Miete betragen muss.
Hält das Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen dem Fremdvergleich stand, wird es steuerlich grundsätzlich anerkannt und eventuelle Verluste des Vermieters können steuermindernd berücksichtigt werden.