Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist dem Gewinn ein Achtel der aufgewendeten Miet und Pachtzinsen sowie der Leasingraten für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wieder hinzuzurechnen (Freibetrag 100.000 €). Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter bei dem Mieter bzw. Pächter Anlagevermögen darstellten, falls er ihr Eigentümer wäre.
Dazu entschied der Bundesfinanzhof am 25.10.2016, dass sich die vorstehend genannte fiktive Zuordnung des Wirtschaftsguts in das Anlagevermögen des Mieters an dessen betrieblichen Verhältnissen orientieren muss. Im Urteilsfall hatte eine Durchführungsgesellschaft der öffentlichen Hand für Auslandsmessebeteiligungen verschiedene Messeflächen im Ausland angemietet und anderen Unternehmen zur Nutzung überlassen. Da die Gesellschaft keinen Entscheidungsspielraum bzgl. der konkreten Auswahl der ihr vermieteten Messefläche hatte, konnte nicht fiktiv von einem ständigen Gebrauch der Messefläche in ihrem Betrieb ausgegangen werden und eine Hinzurechnung des Miet- und Pachtaufwands kam nicht infrage.
Hinweis:
Fraglich ist, ob das vorstehend genannte Urteil auch auf Unternehmen anzuwenden ist, die unmittelbar Messeflächen anmieten. Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht festgelegt und möchte den Ausgang eines weiteren derzeit anhängigen Verfahrens abwarten. Es empfiehlt sich daher, betroffene Gewerbesteuermessbescheide anzufechten.