Die Austrittsverhandlungen Großbritanniens mit der Europäischen Union beginnen. Der offizielle Austrittsantrag wurde am 29.3.2017 gestellt. Bis zu zwei Jahre haben die Europäischen Union und Großbritannien nun Zeit, die Konditionen des EU-Austritts zu verhandeln.
Auch in England gegründete Limiteds (Ltd.) und Public Limited Companies (PLC), deren Geschäftstätigkeit und Geschäftsleitungen sich in Deutschland befinden, sind hiervon betroffen.
Im besten Fall handeln Großbritannien und die Europäischen Union ein Weiterbestehen der Niederlassungsfreiheit aus. Dann könnten Gesellschaften englischen Rechts mit einer Geschäftsleitung in Deutschland unproblematisch weiter existieren. Eine weitere positive Möglichkeit wäre das Verbleiben Großbritanniens im Europäischen Wirtschaftsraum. Auch dann würde automatisch die Niederlassungsfreiheit für englische Gesellschaften in Europa weiter gelten. In diesen Fällen würde sich an der bisherigen Situation aus gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Sicht nichts Wesentliches ändern.
Im schlechtesten Fall kommt es jedoch zu einem sog. „harten“ BREXIT und die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften englischen Rechts entfällt. Dann werden englische Limiteds und Public Limited Companies in Deutschland nicht mehr anerkannt. Eine wesentliche Folge wäre, dass die Gesellschafter nicht mehr durch ihre Gesellschaft von einer Haftung abgeschirmt werden. Vielmehr müssten die Gesellschafter dann persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften haften.
Um dies zu vermeiden, sollte rechtzeitig eine Umstrukturierung der englischen Gesellschaften in deutsche Gesellschaften, z. B. GmbHs, erfolgen.
Der direkte Formwechsel einer englischen Limited oder Public Limited Company in eine deutsche GmbH oder eine andere deutsche Gesellschaft ist rechtlich nicht sicher umsetzbar, weil das englische Handelsregister (Companies House) im Einzelfall entscheiden und zustimmen müsste. Wie solche Entscheidungen ausfallen, ist derzeit nicht vorhersehbar.
Ein rechtssicherer Weg wäre die Gründung einer deutschen Gesellschaft, in die die Anteile an der Limited oder Public Limited Company eingebracht werden. Anschließend wird die englische Gesellschaft auf die deutsche Gesellschaft verschmolzen und ist damit nicht mehr existent. Aus deutscher steuerlicher Sicht bleiben hierbei die stillen Reserven in den Anteilen an der englischen Gesellschaft steuerneutral erhalten. Allerdings entfallen etwaige Verlustvorträge der englischen Gesellschaft. Aus Sicht der englischen Finanzverwaltung wäre diese Umstrukturierung ebenfalls steuerneutral. Das müsste für den konkreten Einzelfall aber noch genauer geprüft werden.