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Neue Rechtsprechung zum Betriebsausgabenabzug bei Geschenken

Sachgeschenke an Geschäftspartner dürfen steuerlich nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn sie 35 € pro Jahr und Person nicht übersteigen. Dazu gehören neben „materiellen“ Geschenken beispielsweise auch Eintrittskarten für Sportveranstaltungen sowie Warengutscheine.

Für den Beschenkten stellen die Geschenke – mit Ausnahme von sog. Streuwerbeartikeln im Wert von bis zu 10 € – Einnahmen dar, die dieser grundsätzlich zu versteuern hat. Dies stünde jedoch in Widerspruch zu dem Sinn eines Geschenks, die Geschäftsbeziehung zu fördern. Daher kann das schenkende Unternehmen für den Beschenkten die Besteuerung mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) des Geschenkpreises (inklusive Umsatzsteuer) übernehmen.

Der Bundesfinanzhof hat am 30.3.2017 entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer durch das schenkende Unternehmen als weiteres Geschenk anzusehen und ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, wenn die 35-€-Grenze überschritten wird. Für die Prüfung dieser Grenze ist dabei die Summe des Geschenkwertes und der Pauschalsteuer maßgebend. Betragen die Kosten für das Geschenk und die vom schenkenden Unternehmen übernommene Pauschalsteuer mehr als 35 €, sind Geschenk und Steuer insgesamt nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Auch wenn der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung auf die Zuschlagsteuern zur pauschalen Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nicht eingeht, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung diese ebenfalls künftig in die Prüfung der 35-€-Grenze einbeziehen wird.

Macht das schenkende Unternehmen von der Vereinfachungsregelung für die Kirchensteuerberechnung bei der Steuerpauschalierung Gebrauch, nach der für sämtliche Empfänger von Geschenken (unabhängig von deren Kirchenzugehörigkeit) ein einheitlicher ermäßigter Kirchensteuersatz anzuwenden ist (z. B. 7 % für Nordrhein-Westfalen), ergibt sich folgender Schwellenwert: Bis zu einem Preis des Geschenks von 24,97 € netto (bzw. 29,71 € inklusive Umsatzsteuer) ist die Grenze von 35 € wegen der zu berücksichtigen Pauschalsteuern (10,03 €) nicht überschritten und das Geschenk sowie die Pauschalsteuern als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen dürfen Geschenke höchstens 26,17 € (inklusive Umsatzsteuer) kosten.

Bislang waren laut Finanzverwaltung Geschenk und Pauschalsteuer hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs zwar einheitlich zu behandeln, in die Prüfung der 35-€-Grenze aber nur das Geschenk, nicht jedoch die übernommene Pauschalsteuer einzubeziehen.


Hinweis: Künftig sollte darauf geachtet werden, dass Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden einschließlich Umsatzsteuer höchstens 29,71 € (26,17 € bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen) pro Jahr und Person betragen, wenn man die Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen möchte.

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