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Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Immer mehr Unternehmen nutzen die Möglichkeit, sich Bankauszüge elektronisch übermitteln zu lassen. Falls diese Unternehmen die elektronischen Kontoauszüge ausdrucken und anschließend die übertragenen Daten löschen, verstoßen sie gegen die steuerlichen Aufbewahrungspflichten, denn die digitalen Kontoauszüge müssen für steuerliche Zwecke elektronisch archiviert und aufbewahrt werden.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 20.1.2017 erläutert, wie elektronische Kontoauszüge aufbewahrt und archiviert werden müssen. Danach ist Folgendes zu beachten:

  • Bei Eingang ist der elektronische Kontoauszug auf seine Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren.
  • In digitaler Form eingegangene Kontoauszüge sind zwingend in dieser Form – also digital – aufzubewahren.
  • Die archivierten digitalen Daten müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
  • Der elektronische Kontoauszug muss so archiviert werden, dass Änderungen nicht möglich oder stets sichtbar sind.

Die gleichen Regelungen gelten für Personen, die vom Finanzamt aufgefordert wurden, ihre steuerlich relevanten Unterlagen aufzubewahren oder deren private Einkünfte 500.000 € pro Jahr übersteigen.

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