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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Neuregelung der Versicherungspflicht von Studentenjobs

Studenten, die während ihres Studiums eine bezahlte Beschäftigung ausüben, können im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs in der Sozialversicherung versicherungsfrei sein. Voraussetzung ist, dass der Student seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium und nicht der Beschäftigung widmet. Dies ist der Fall, wenn nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Auf die Höhe des Entgelts kommt es dabei nicht an.

Bei Beschäftigungen am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden war bisher auch dann Versicherungsfreiheit möglich, wenn die 20-Stunden-Grenze überschritten wurde. Am 23.11.2016 wurde dies geändert. Nun liegt keine Versicherungsfreiheit mehr vor, wenn die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, egal, wann die Beschäftigung ausgeübt wird.

Beispiel: Ein Student übt 25 Stunden pro Woche eine unbefristete Beschäftigung aus; davon Montag bis Freitag 17,5 Stunden und am Wochenende 7,5 Stunden. Bisher war die Beschäftigung sozialversicherungsfrei, da die Überschreitung der 20-Stunden-Grenze auf die Arbeitszeiten am Wochenende zurückzuführen war. Seit dem 1.1.2017 ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Bei vor 2017 aufgenommenen Beschäftigungen, bei denen die 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten wird, bleibt es bei der bisherigen Versicherungsfreiheit.

Ein Überschritten der 20-Stunden-Grenze während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) wirkt sich nicht auf die Versicherungsfreiheit aus.

Hinweis: Die Versicherungsfreiheit nach dem Werkstudentenprivileg gilt ausschließlich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung ist nur ein Minijob bis 450 € versicherungsfrei.

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