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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern in italienisches Recht sind auch für deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter unter Fortgeltung des deutschen Arbeitsvertrags nach Italien entsenden, neue Verpflichtungen entstanden.
Auch wenn diese Regelungen bereits seit dem 22.7.2016 gelten, sind vielen Arbeitgebern die mit dem neuen Gesetz für deutsche Unternehmen einhergehenden Pflichten noch unbekannt. 

Als Kernpunkte ergeben sich aus der Neuregelung des italienischen Rechts folgende Verpflichtungen für den Arbeitgeber des entsandten Mitarbeiters:

  • Die Entsendung muss vorab beim italienischen Arbeitsministerium angemeldet werden.Es ist hierbei ein entsprechendes Entsendungsvorabmeldungsformular online auszufüllen und zu übermitteln.
  • Der Arbeitgeber hat für seinen in Italien tätigen Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung zwingender italienischer Arbeitsbedingungen auszugestalten. Dazu gehören die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten, Mindestlöhnen sowie bezahltem Mindestjahresurlaub.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Unterlagen zum Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise Arbeitsvertrag, Stundenzettel, Lohnabrechnungen und Nachweise über die Zahlungen der Gehälter (alles auch in italienischer Übersetzung), während der Entsendung und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Entsendung aufzubewahren.
  • Der Arbeitgeber hat zwei Jahre über das Ende der Entsendung hinaus einen Ansprechpartner mit Zustelladresse in Italien für den Empfang und die Übersendung von Dokumenten sowie während des Entsendungszeitraums einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner für Verhandlungen mit Sozialpartnern zu benennen.

Bei Verletzung der oben genannten Punkte drohen empfindliche Geldbußen.

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