Am 29.06.2020 hat die Bundesregierung ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, welches einen Teil der Maßnahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes umsetzen soll.
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Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bzw. von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag aus 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
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Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
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Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr
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Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
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Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
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Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026.
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Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
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Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent (Regel) und von 7 auf 5 Prozent (Ermäßigt) gesenkt.
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Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.