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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Covid 19 / Umsetzung Konjunkturpaket: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Am 29.06.2020 hat die Bundesregierung ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, welches einen Teil der Maßnahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes umsetzen soll.

  1. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bzw. von 2 Mio. Euro auf  10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag aus 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. 

  2. Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.   

  3. Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr   

  4. Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.  

  5. Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.   

  6. Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026.

  7. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.   

  8. Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent (Regel) und von 7 auf 5 Prozent (Ermäßigt) gesenkt.  

  9. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.  

 

Sollten Sie nähere Informationen zu den einzelnen Maßnahmen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

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