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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Covid - 19 / Kurzarbeitergelt

Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergelt wurden erleichtert und gelten bis Ende 2021. Sie treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und betroffene Arbeitgeber können ab sofort Kurzarbeitergeld bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Grundsätzlich übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 % und 67 % bei Vorhandensein von Kinderfreibeträgen des Nottoverdienstausfalls und erstattet vollständig die Sozialversicherungsbeiträge. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist auf maximal 12 Monate beschränkt. Je nach politischer Lage, erscheint aber auch eine Ausweitung auf 24 Monate zukünftig denkbar. Das Kurzarbeitergelt ist zudem für Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig.

Voraussetzungen

  • Der  Arbeitsausfall  beruht  auf  wirtschaftlichen  Gründen  oder  auf  einem 
    unabwendbaren Ereignis (z.B. Coronavirus-Epidemie bedingte Gründe). 

  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu  vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen vorheriger Abbau  von Urlaubsansprüchen und etwaigen Arbeitszeitguthaben). 

  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb 
    der  Bezugsdauer  grundsätzlich  wieder  mit  dem  Übergang  zur  regulären 
    Arbeitszeit gerechnet werden kann. 

  • Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt. 

  • Die   Arbeitnehmerin   oder   der   Arbeitnehmer   setzt   nach   Beginn   des  Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt 
    keine Kündigung. 

  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der 
    im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem 
    Entgeltausfall   von   jeweils   mehr  als   10 %   ihres   monatlichen  Bruttoentgelts betroffen ist. Allerdings muss das Unternehmen Kurzarbeit 
    nicht für das gesamte Unternehmen beantragen. Es kann auch ein Antrag auf  Kurzarbeit nur für einzelne Abteilungen stellen oder sogar dann stellen, wenn nur ein einziger Mitarbeiter beschäftigt wird. 

  • Es muss eine schriftliche Vereinbarung je Mitarbeiter zur Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden und diese zusammen mit dem Antrag an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.

  • Die Arbeitgeber -Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der

  • Arbeitsagentur übernommen.

  • Auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten.

Beantragung

  • Zunächst ist die Kurzarbeit vorab bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur anzumelden, die dann die Voraussetzungen prüft.

  • Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, in dem die Kurzarbeit beginnt

  • Die Kurzarbeit und vor allem der erhebliche Arbeitsausfall muss glaubhaft begründet werden.

  • Nach Prüfung des Antrags erteilt die Arbeitsagentur einen Anerkennungsbescheid über die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

  • Der Arbeitgeber muss dann monatlich die Kurzarbeit ermitteln und vorfinanzierend an die Mitarbeiter auszahlen. Die Arbeitsagentur erstattet Ihnen diese Beträge dann auf Antrag nachträglich

Aufzeichnungspflichten während des Kurzarbeitszeitraums

Durch die Anordnung von Kurzarbeit wird die vertraglich geschuldete Arbeitszeit reduziert. Die Anforderungen an die Aufzeichnung der Arbeitszeit ändern sich dadurch jedoch nicht. Es sind detaillierte Auswertungen der Zeiterfassungen oder alternativ eine Aufstellung aus der mindestens hervorgeht, an welchem Tag und von wann bis wann die einzelnen von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter gearbeitet haben, bereitzuhalten.

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