Grundsätzlich übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 % und 67 % bei Vorhandensein von Kinderfreibeträgen des Nottoverdienstausfalls und erstattet vollständig die Sozialversicherungsbeiträge. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist auf maximal 12 Monate beschränkt. Je nach politischer Lage, erscheint aber auch eine Ausweitung auf 24 Monate zukünftig denkbar. Das Kurzarbeitergelt ist zudem für Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig.
Voraussetzungen
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Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem
unabwendbaren Ereignis (z.B. Coronavirus-Epidemie bedingte Gründe). -
Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen vorheriger Abbau von Urlaubsansprüchen und etwaigen Arbeitszeitguthaben).
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Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb
der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären
Arbeitszeit gerechnet werden kann. -
Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
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Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt
keine Kündigung. -
Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem
Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Allerdings muss das Unternehmen Kurzarbeit
nicht für das gesamte Unternehmen beantragen. Es kann auch ein Antrag auf Kurzarbeit nur für einzelne Abteilungen stellen oder sogar dann stellen, wenn nur ein einziger Mitarbeiter beschäftigt wird. -
Es muss eine schriftliche Vereinbarung je Mitarbeiter zur Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden und diese zusammen mit dem Antrag an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
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Die Arbeitgeber -Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der
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Arbeitsagentur übernommen.
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Auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten.
Beantragung
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Zunächst ist die Kurzarbeit vorab bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur anzumelden, die dann die Voraussetzungen prüft.
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Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, in dem die Kurzarbeit beginnt
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Die Kurzarbeit und vor allem der erhebliche Arbeitsausfall muss glaubhaft begründet werden.
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Nach Prüfung des Antrags erteilt die Arbeitsagentur einen Anerkennungsbescheid über die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
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Der Arbeitgeber muss dann monatlich die Kurzarbeit ermitteln und vorfinanzierend an die Mitarbeiter auszahlen. Die Arbeitsagentur erstattet Ihnen diese Beträge dann auf Antrag nachträglich
Aufzeichnungspflichten während des Kurzarbeitszeitraums
Durch die Anordnung von Kurzarbeit wird die vertraglich geschuldete Arbeitszeit reduziert. Die Anforderungen an die Aufzeichnung der Arbeitszeit ändern sich dadurch jedoch nicht. Es sind detaillierte Auswertungen der Zeiterfassungen oder alternativ eine Aufstellung aus der mindestens hervorgeht, an welchem Tag und von wann bis wann die einzelnen von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter gearbeitet haben, bereitzuhalten.