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Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 15.07.2018, in welchen Fällen wirtschaftliche Tätigkeiten einer Holdinggesellschaft vorliegen. Bereits 2015 hatte das Gericht hierzu ein Urteil erlassen.

Demnach sind Holdinggesellschaften nunmehr zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt,

  • wenn die Holding in die Verwaltung der Tochter eingreift und hieraus steuerpflichtige Umsätze erzielt (z.B. Umlage von Verwaltungskosten)
  • und wenn die Holding umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen an ihre Tochtergesellschaft erbringt.
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