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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Keine Abführungssperre aus einer verminderten Abzinsung von Pensionsverpflichtungen

Seit dem 1.1.2016 ist ein jährlicher Unterschiedsbetrag (Abstockungsgewinn) aus der Abzinsung von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen zu ermitteln. Dieser Betrag ergibt sich aus der Ermittlung der Pensionsrückstellung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn statt sieben Jahre. Er unterliegt handelsrechtlich einer Ausschüttungssperre. Eine Abführungssperre im Falle von Gewinnabführungsverträgen fehlt im Gesetz. Fraglich war, ob eine Abführungssperre analog zur gesetzlich geregelten Ausschüttungssperre zu beachten sei.

Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 23.12.2016 klargestellt, dass eine Abführungssperre nicht in Betracht kommt, da die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags die Abführung des gesamten Gewinns voraussetzt. Auch Abstockungsgewinne sind also vollständig an den Organträger abzuführen. Nur in wirtschaftlich begründbaren Fällen ist eine Einstellung in eine Rücklage zulässig. Eine pauschale Einstellung des Abstockungsgewinns in die Rücklage ist hingegen nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung des Abstockungsgewinns wird nicht beanstandet, wenn die Abführung spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird

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