Der Bundesfinanzhof hat am 3.8.2016 entschieden, dass die Kosten für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Immobilie nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr sind diese Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend zu machen.
Wird hingegen ein defektes Einzelteil einer Küche erneuert, liegen weiterhin sofort abziehbare Werbungskosten vor.