Steuerpflichtige können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen, die in ihrem Haushalt ausgeführt werden, steuermindernd geltend machen. Die Einkommensteuerminderung beträgt 20 % der dafür gezahlten Arbeitskosten, max. 4.000 € bei haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. max. 1.200 € bei Handwerkerleistungen.
Das Bundesfinanzministerium hat sein bisheriges Anwendungsschreiben zu diesem Thema umfassend überarbeitet und die Neufassung am 9.11.2016 veröffentlicht. Auf Folgendes ist besonders hinzuweisen:
- Ab sofort sind auch Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar.
- Hausanschlusskosten an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze können als Handwerkerleistung begünstigt sein, wenn die Kosten nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme für einen erstmaligen Anschluss anfallen.
- Die Kosten für ein Notrufsystem, die die Bewohner im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ für Hilfeleistungen rund um die Uhr tragen, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.
- Die Kosten für die Betreuung und Versorgung von Haustieren in der eigenen Wohnung sind als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzbar. Nicht begünstigt ist hingegen deren Unterbringung in einer Tierpension.
Praxistipp:
Die Steuerbegünstigung umfasst nur die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsleistungen und keine Materialkosten. Zudem sind nur Beträge abziehbar, die per Banküberweisung bezahlt wurden.