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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen an Schrottimmobilien

Es gibt Fälle, in denen sich private Anleger an geschlossenen Immobilienfonds mit sog. Schrottimmobilien beteiligt haben. Unter Schrottimmobilien versteht man solche Immobilien, die weit über ihrem eigentlichen Wert mittels Immobilienfonds an private Anleger verkauft wurden. Bringen die Fonds dann nicht die zugesagten Erträge, möchten sich Anleger im Rahmen von Schadensersatzprozessen wieder hiervon trennen.

Im Rahmen der Rückabwicklung solcher geschlossener Immobilienfonds erhalten die Anleger regelmäßig Zahlungen vom Anbieter des Fonds unter der Bedingung, die Schadensersatzklagen zurückzunehmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche zu verzichten. Steuerlich stellt sich die Frage, wie die erhaltenen Zahlungen zu behandeln sind.

Der Bundesfinanzhof hat am 6.9.2016 entschieden, dass die Zahlungen in steuerpflichtige Veräußerungsentgelte und in steuerfreie Entschädigungsleistungen aufzuteilen sind. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung, die derzeit sämtliche Zahlungen bei der Rückabwicklung als steuerpflichtige Veräußerungsentgelte ansieht. Ausgangspunkt für die Aufteilung ist der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Wie dieser ermittelt werden kann, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

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