Der Bundesfinanzhof entschied am 12.10.2016, dass eine organisatorische Eingliederung im umsatzsteuerlichen Sinn auch ohne Personenidentität der Leitungsgremien des Organträgers (Muttergesellschaft) und der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) vorliegen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Organträger institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten
in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft besitzt. Dies ist laut Bundesfinanzhof auch der Fall, wenn der Geschäftsführer der Organgesellschaft laut seinem Anstellungsvertrag die Weisungen des Geschäftsführers des Organträgers zu befolgen hat.
Durch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs sind die für die organisatorische Eingliederung erforderlichen Eingriffsmöglichkeiten konkretisiert worden. Diese sind geringer, als bisher in der Praxis angenommen. Gern prüfen wir im Einzelfall, ob es möglich und sinnvoll ist, unter Hinweis auf die obige Rechtsprechung eine umsatzsteuerliche Organschaft gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen.