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Abzugsfähigkeit von „Herrenabenden“ als Betriebsausgaben

Betriebsausgaben, die ausschließlich der Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen, dürfen steuerlich nicht abgezogen werden, wenn die Ausgaben der überflüssigen und unangemessenen Unterhaltung und Repräsentation dienen. Das Abzugsverbot soll die Steuergerechtigkeit verwirklichen.

Der Bundesfinanzhof hat am 13.7.2016 entschieden, dass die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests („Herrenabend“) nicht generell diesem Abzugsverbot unterliegen. Die Kosten sind abziehbar, wenn sich aus dem Ort der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste ergibt, dass es sich um angemessene Repräsentationsaufwendungen handelt.

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