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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei der Bewertung von Pensionszusagen ist das in der Zusage schriftlich vereinbarte Pensionsalter maßgeblich. Bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer ist zusätzlich zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Das Bundesfinanzministerium hat am 9.12.2016 zu der diesbezüglich ergangenen aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesarbeitsgerichts Stellung genommen:

  • Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist anhand der Verhältnisse bei Erteilung der Pensionszusage zu prüfen.
  • Bei Neuzusagen ab dem 10.12.2016 an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sollte eine vertragliche Altersgrenze von 67 Jahren vereinbart werden. Wird eine geringere Altersgrenze vereinbart, liegt insoweit anteilig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und die Zuführung zur Pensionsrückstellung ist anteilig dem Gewinn für steuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen.
  • Bei Neuzusagen ab dem 10.12.2016 und einer vertraglichen Altersgrenze von weniger als 62 Jahren liegt keine ernsthafte Vereinbarung vor. Vielmehr handelt es sich bei der Zuführung zur Pensionsrückstellung um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die dem Gewinn für steuerliche Zwecke in voller Höhe wieder hinzuzurechnen ist.
  • Bei zum 9.12.2016 bereits bestehenden Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt es bei der bisherigen Mindestaltersgrenze von 65 Jahren. Eine entsprechende Anpassung kann jetzt noch kurzfristig erfolgen.
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