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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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BEPS-Umsetzungsgesetz gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen

Beim innergemeinschaftlichen Verbringen werden Waren von einem inländischen in ein ausländisches Lager des gleichen Unternehmers transportiert. Wenn die Voraussetzungen für entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt sind, ist dieser Vorgang im Herkunftsland von der Umsatzsteuer befreit. 

Der Europäische Gerichtshof hat am 20.10.2016 entschieden, dass die Finanzverwaltung des Herkunftslandes die Umsatzsteuerbefreiung für ein innergemeinschaftliches Verbringen nicht mit der Begründung versagen darf, dass der Steuerpflichtige (noch) über keine vom Bestimmungsland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt es sich nicht um eine materielle Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, sondern lediglich um einen Nachweis.

Bei Versagung der Steuerbefreiung in entsprechenden Fällen kann die Steuerfestsetzung unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs angefochten werden. Es sind dann jedoch alternative Nachweise zu erbringen.

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