Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat einen Entwurf zur Neufassung der Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personengesellschaften veröffentlicht.
In dem Entwurf wird insbesondere die Frage aufgegriffen, wie eine durch die Personengesellschaft an einen ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Abfindung zu bilanzieren ist. Wenn der Abfindungsbetrag das Kapital des ausscheidenden Gesellschafters übersteigt, soll der überschießende Betrag vorzugsweise mit dem Eigenkapital der Personengesellschaft verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt mit den bestehenden Rücklagen oder den Kapitalanteilen der verbleibenden Gesellschafter.
Alternativ kann der überschießende Betrag aktiviert werden, soweit er auf anteilige stille Reserven des ausscheidenden Gesellschafters entfällt. Entsprechend ist auch eine anteilige Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder eines Geschäfts- oder Firmenwerts möglich. Hierbei ist zu beachten, dass die aktivierten Beträge in der Folgezeit abgeschrieben werden müssen und damit die zukünftigen Jahresergebnisse der Gesellschaft mindern.
Hinweis:
Der Entwurf ist seit dem 16.2.2017 auf der Website des Instituts der Wirtschaftsprüfer abrufbar. Die Kommentierungsfrist endet am 15.9.2017.