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Haftungsgefahr eines Geschäftsführers für Zahlungen bei drohender Insolvenz

Der Geschäftsführer muss für Zahlungen einer GmbH haften, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung von dieser Gesellschaft geleistet werden. Der Geschäftsführer darf solche Zahlungen nicht selbst veranlassen. Er muss darüber hinaus auch verhindern, dass andere Personen derartige Zahlung durchführen. 

Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts München ist diese Haftung nun weiter verschärft worden. In dem vom Gericht entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer Muttergesellschaft übergangsweise auch Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft („kommissarischer“ Geschäftsführer). Diese befand sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zum Zeitpunkt der Bestellung zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft war er bereits neun Monate Geschäftsführer der Muttergesellschaft. Unmittelbar nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft wurden durch dafür befugte Personen Zahlungen geleistet, obwohl die Tochtergesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet bzw. zahlungsunfähig war. 

Das Oberlandesgericht München bejahte eine Haftung des Geschäftsführers, da dieser bereits aus seiner Zeit als Geschäftsführer der Muttergesellschaft von der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft Kenntnis gehabt habe. Das Gericht nahm somit eine Zurechnung des Wissens aus seiner Position als Geschäftsführer der Muttergesellschaft für die Haftung bei der Tochtergesellschaft vor.

Geschäftsführer mit einer derartigen doppelten Funktion in mehreren Gesellschaften einer Unternehmensgruppe müssen somit strikt darauf achten, dass weder von ihnen selbst noch von verantwortlichen Mitarbeitern Zahlungen geleistet werden, wenn eine Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Anderenfalls besteht eine persönliche Haftung für die in dem Zeitraum veranlassten Zahlungen.

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