Gesetzliche Krankenversicherungen erstatten ihren Versicherten zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens im Rahmen von Bonusprogrammen Kosten für privat gezahlte Gesundheitsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Beitragsrückzahlung.
Solche Bonuszahlungen verringern somit nicht die steuerlich abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 1.6.2016 (siehe Ausgabe 5/2016, Seite 10).
Am 6.12.2016 hat das Bundesfinanzministerium zu diesem Thema Stellung genommen. Danach liegt keine Beitragsrückzahlung vor, wenn nach bestimmten Regelungen die Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
Etwas anderes gilt jedoch für Programme, die lediglich ein bestimmtes Handeln der Versicherten (z. B. Gewichtsreduktion, sportliche Betätigung etc.) für eine Bonusleistung vorsehen. Solche Zahlungen sollen auch weiterhin zu einer Kürzung der steuerlich abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge führen.