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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Vorsteuerabzug bei Steuerbetrug auf einer anderen Umsatzstufe

Das Finanzgericht Köln hat am 20.9.2016 klargestellt, dass einem Unternehmer der Vorsteuerabzug nicht allein mit der Begründung versagt werden darf, er habe wissen müssen, dass auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe Steuerhinterziehung begangen worden sei. Das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug nur dann versagen, wenn es anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht hat. Dazu muss u. a. dargelegt werden, auf welcher Stufe der Leistungskette eine Steuerhinterziehung erfolgt ist.

In der Praxis dagegen verweist das Finanzamt häufig lediglich auf steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen ein anderes Unternehmen in der Lieferkette und versagt den Vorsteuerabzug. Gerne werden als Begründungen auch schlicht „Feststellungen der Steuerfahndung“ genannt oder es werden Textbausteine aus Steuerfahndungsberichten in den Steuerbescheid kopiert. 

Es ist daher erfreulich, dass das Finanzgericht Köln dieser Verweistechnik“ eine klare Absage erteilt hat. Sofern der Abnehmer im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung oder Leistung von einem möglichen Steuerbetrug keine Kenntnis hatte oder haben musste, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht versagen. Dies gilt auch dann, wenn der Abnehmer später gegenteilige Informationen erhalten hat.

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