Bislang konnten Unternehmer zur Festlegung der Verrechnungspreise für konzerninterne internationale Dienstleistungen zwischen der Preisvergleichs-, der Wiederverkaufspreisund der Kostenaufschlagsmethode wählen.
Am 7.12.2016 entschied das Finanzgericht Münster, dass grundsätzlich kein Rangverhältnis zwischen den einzelnen Methoden besteht. Allerdings könne die Finanzverwaltung im Einzelfall die geeignetste Methode bestimmen. Dies sei jeweils die Methode, mit welcher der Fremdvergleichspreis am präzisesten ermittelt werden könne. Bei im Konzernverbund gewährten Darlehenszinsen sei dies regelmäßig die Kostenaufschlagsmethode.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster darf der Steuerpflichtige künftig nicht mehr selbst über die anzuwendenden Methoden zur Bestimmung der Verrechnungspreise entscheiden. Ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilen wird, bleibt abzuwarten.
Veranlagungen, in denen die vom Unternehmen gewählte Verrechnungspreismethode nicht anerkannt wird, sollten durch Einspruch offen gehalten werden.