Telefon
E-Mail

Aktuelles von HLB Linn Goppold

Header Design

Lohnsteuerliche Behandlung von Verwarnungsgeldern

Geldbußen bzw. Geldstrafen für das rechtswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber übernommen werden, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. So urteilte der Bundesfinanzhof am 14.11.2013 über Bußgelder, die gegen Lkw-Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten festgesetzt und vom Arbeitgeber gezahlt wurden. 

Anders entschied das Finanzgericht Düsseldorf am 4.11.2016 im Fall eines Paketzustelldienstes. Dieser hatte als Fahrzeughalter Verwarnungsgelder wegen des Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Paketzustellung bezahlt. Das führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. 

Das Besondere war, dass der Paketzustelldienst zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs hingenommen hat, dass die Fahrer auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Andere Verwarngelder, z. B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wurden nicht übernommen. 

Ungeklärt ist, ob das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch auf andere Fälle anzuwenden ist, z. B. auf Handwerker bei Arbeiten im Bereich von Fußgängerzonen oder Straßen mit Haltebeschränkungen. Ob sich der Bundesfinanzhof dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf anschließen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten Verfahren, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen, offen gehalten werden.

Scrolling up