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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Reform der Betriebsrente

Der Bundestag hat am 31.5.2017 das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes ist die Steigerung der Attraktivität der Betriebsrente für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Geringverdiener.

Kern der Regelung ist eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber künftig ihren Mitarbeitern nur noch die Zahlung bestimmter Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung zusagen (Beitragszusage-Modell). Dagegen müssen sie keine Garantien mehr für die Höhe der später zu zahlenden Betriebsrenten abgeben. 

Derartige Vereinbarungen sollen in Tarifverträgen geregelt werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass entsprechende Regelungen der einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Der steuerfreie Betrag für Zahlungen in betriebliche Vorsorgeeinrichtungen soll auf bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden.

Arbeitgeber werden verpflichtet, einen Zuschuss von 15 % zu den Beiträgen in die betriebliche Vorsorgeeinrichtung zu leisten, den Arbeitnehmer durch die Umwandlung eines Teils ihres Entgelts aufbringen. Dies entspricht in etwa den eingesparten Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.

Besondere Regelungen gelten für Geringverdiener. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 % des für die Rente eingezahlten Betrags, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 € brutto eine Betriebsrente anbieten. Ein Arbeitgeberzuschuss von bis zu 480 € jährlich wird also mit bis zu 144 € vom Staat bezuschusst.

Ferner wird die Riester-Grundzulage von 154 € auf 175 € erhöht.

Um die Attraktivität der freiwilligen Altersvorsorge für Arbeitnehmer zu steigern, sollen zukünftig freiwillige Zusatzrenten bis zu monatlich 202 € nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll zum 1.1.2018 in Kraft treten.

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