Erhält jemand eine Schenkung, die den Rahmen der üblichen Gelegenheitsgeschenke überschreitet, kann darauf Schenkungsteuer anfallen. Damit die Finanzverwaltung die Schenkungsteuer berechnen kann, muss sie informiert werden. Aus diesem Grund ist sowohl der Schenker als auch der Beschenkte gesetzlich verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen. Einer solchen Anzeige bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn die Schenkung in Deutschland gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Wird die Anzeige gegenüber dem Finanzamt vergessen, könnte ggf. eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Hinterzogene Steuern sind grundsätzlich zu verzinsen. Der Finanzgericht Münster entschied am 24.11.2016, dass der Zinslauf bei hinterzogener Schenkungsteuer bereits zwölf Monate nach der Schenkung beginnt.
Ob sich der Bundesfinanzhof dieser Berechnung anschließen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen, offen gehalten werden. Zudem sollten bisher nicht gemeldete Schenkungen gegenüber der Finanzverwaltung angezeigt werden.