Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können gemeinsam besteuert werden (sog. Zusammenveranlagung). Ihre Einkünfte werden dann bei der Berechnung der Einkommensteuer zusammengefasst. Dies führt in den meisten Fällen zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung.
Das Finanzgericht Münster entschied am 22.2.2017, dass auch Ehegatten, die räumlich getrennt leben, gemeinsam besteuert werden können. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten ihre persönliche und geistige Lebensgemeinschaft fortführen und die Wirtschaftsgemeinschaft im Wesentlichen unverändert beibehalten. Hierzu gehört insbesondere, dass die Ehegatten gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden.
Die räumliche Trennung und die Einstellung der Ehegatten zu ihrer Ehe sind jeweils einzelfallabhängig zu würdigen. Indizien für ein „Nicht-dauernd-getrennt-Leben“ sind beispielsweise regelmäßige mehrtägige gegenseitige Besuche und gemeinsame Urlaube.
Das Finanzgericht Münster trägt mit seinem Urteil dem gesellschaftlichen Wandel in Bezug auf das Zusammenleben in der Ehe Rechnung (sog. „Living apart together“-Beziehungen).
Hinweis: Die neue Rechtsprechung betrifft nicht Fälle, in denen ein Ehegatte ausschließlich berufsbedingt an einem anderen Ort wohnt (sog. Zweitwohnung) und seine Familie nur an den Wochenenden besucht. In diesen Fällen war auch schon bislang eine Zusammenveranlagung möglich.