Privatpersonen und Unternehmen, die Spenden an gemeinnützige Stiftungen und Vereine geltend machen wollen, müssen u. a. eine Spendenbescheinigung vorlegen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 haben sich hierbei Änderungen ergeben.
Gemeinnützige Stiftungen und Vereine dürfen Spendenbescheinigungen entweder schriftlich (mit Aufbewahrung einer Kopie) oder per E-Mail an den Spender ausstellen. Bei elektronischem Versand ist zu beachten, dass die Spendenbescheinigung schreibgeschützt ist und dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines solchen Verfahrens angezeigt wird.
Künftig soll es dem Spendenempfänger mit Zustimmung des Spenders möglich sein, die Spendenbescheinigung elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Dazu sind die Daten bis Ende Februar des folgenden Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern zu senden. Die technischen Voraussetzungen hierfür werden derzeit geschaffen. Das neue Verfahren gilt grundsätzlich für alle Spenden, die nach dem 31.12.2016 getätigt werden.
Hinweis: Im Hinblick auf die Haftung des Spendenempfängers ergeben sich durch die Neuregelungen keine Änderungen. Die Haftung der Vereins- oder Stiftungsvorstände für unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen in Höhe von 30 % der Spendensumme bleibt unverändert bestehen.