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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Vorsicht bei Arbeitszeitverkürzungen mit Gehaltsminderung

Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erteilte Pensionszusage wird steuerlich nur dann in vollem Umfang anerkannt, wenn die Altersbezüge aus der Pensionszusage und die gesetzliche Rente zusammen max. 75 % des letzten gezahlten Gehalts betragen. Werden die 75 % überschritten, liegt eine sog. Überversorgung vor. Dann werden zum einen Pensionsrückstellungen für den übersteigenden Teil nicht anerkannt.

Zum anderen liegen insoweit bei späteren Pensionszahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen vor. In der Summe erhöht sich damit die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Diese Vorgehensweise der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof am 20.12.2016 erneut bestätigt.

Die Einhaltung der sog. 75-%-Grenze ist grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen. Besonders wichtig wird dies im letzten Jahr vor der Pensionierung. Eine Kürzung der Arbeitszeit mit einer Minderung der maßgebenden Bezüge kurz vor dem Ruhestand sollte daher möglichst vermieden werden.

Hinweis: Zu den am Bilanzstichtag maßgebenden Bezügen gehören neben dem Festgehalt und evtl. Sachbezügen auch variable Gehaltsbestandteile, wie z. B. Tantieme- und Bonuszahlungen. Für die Prüfung, ob die sog. 75-%-Grenze einbehalten wurde, werden die variablen Bezüge mit dem Durchschnittswert der letzten fünf Jahre angesetzt.

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