Telefon
E-Mail

Aktuelles von HLB Linn Goppold

Header Design

Sozialversicherungen – doppelte Beitragszahlungen bei Auslandseinsätzen vermeiden

Die Globalisierung schreitet weiter fort und Auslandseinsätze von Mitarbeitern werden immer häufiger. Dies können z. B. Entsendungen von Arbeitnehmern an verbundene Unternehmen oder Einsätze bei im Ausland ansässigen Kunden sein.

Im Rahmen von Auslandseinsätzen sind nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Denn ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung und die Vermeidung von Beiträgen zu einer ausländischen Sozialversicherung während eines beruflichen Aufenthalts im Ausland sind nicht selbstverständlich. 

Wird der Mitarbeiter in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums entsandt, sorgt die Ausstellung der „Bescheinigung über die anzuwendenden Vorschriften“ (sog. A1-Bescheinigung) für einen reibungslosen Verbleib in der deutschen Sozialversicherung. Eine doppelte Beitragszahlung wird hierdurch vermieden. Die Bescheinigung ist bei der gesetzlichen Krankenkasse des zu entsendenden Mitarbeiters zu beantragen.

Die Digitalisierung macht auch vor der A1-Bescheinigung nicht halt. Ab dem 1.7.2017 besteht die Möglichkeit, die Bescheinigungen elektronisch über die jeweiligen Abrechnungsprogramme der Lohnbuchhaltung zu beantragen. Spätestens ab dem 1.1.2018 werden dann auch die Bescheinigungen elektronisch übermittelt. Ab dem 1.7.2019 soll das bisherige Papierverfahren komplett durch das digitale Verfahren ersetzt sein.

Mögliche doppelte Beitragszahlungen können sich auch bei der Entsendung von Mitarbeitern ausländischer Unternehmen nach Deutschland ergeben, z. B. bei Entsendungen von Mitarbeitern einer Tochtergesellschaft zur deutschen Muttergesellschaft. In diesen Fällen muss im jeweiligen Ausland ein entsprechendes Antragsverfahren durchgeführt werden. 

Ein vergleichbarer Handlungsbedarf ergibt sich auch für Selbständige, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und vorübergehend im Ausland tätig werden.

Hinweis: Sofern Sie zu steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Aspekten in Entsendungsfällen Fragen haben oder weiter gehende Informationen benötigen, sprechen Sie uns bitte an.

Scrolling up