Darf ein Arbeitnehmer den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch privat nutzen, so ist der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Privatnutzung in einem Kalendermonat nur zeitweise erfolgte.
Wird der Firmenwagen in einem Kalendermonat nicht privat genutzt, so ist für diesen Monat kein entsprechender geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass eine Nutzung tatsächlich nicht erfolgt ist, z. B. durch das Abstellen des Firmenwagens auf dem Betriebsgelände oder mittels Dokumentation der Kilometerstände zu Beginn und nach Beendigung der Nichtnutzung. Die Dokumentation ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 24.1.2017, dass auch Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen aufgrund eines ärztlichen Fahrverbots für volle Kalendermonate nicht nutzen dürfen, keinen geldwerten Vorteil versteuern müssen.