Der steuerliche Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft geht nach dem Gesetz teilweise unter, wenn mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren auf einen Erwerber übertragen werden. Der untergegangene Verlust kann dann nicht mehr zur Verrechnung mit künftigen steuerlichen Gewinnen genutzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 29.3.2017, dass dieser Verlustuntergang verfassungswidrig ist. Es hat den Gesetzgeber angewiesen, den Verfassungsverstoß für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 spätestens bis zum 31.12.2018 mit einer Gesetzesänderung zu beseitigen. Ansonsten wird das Gesetz am 1.1.2019 rückwirkend zum 1.1.2008 nichtig.
Fälle, in denen es vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu einem Untergang von Verlusten aufgrund eines Gesellschafterwechsels von mehr als 25 % und bis zu 50 % gekommen ist, sollten offen gehalten werden. Möglicherweise werden diese nach einer Neuregelung nicht mehr von der Vorschrift erfasst sein.
Fälle, in denen aufgrund eines Wechsels von mehr als 50 % der Anteile in der vorstehend genannten Zeitspanne die Verlustvorträge vollständig untergegangen sind, sollten nach Möglichkeit ebenfalls offen gehalten werden. Auch sie könnten von der gesetzlichen Neuregelung profitieren.
Gleiches gilt für Fälle, in denen nach dem 1.1.2016 mehr als 25 % der Anteile an einen Erwerber übertragen werden und Verluste unterzugehen drohen.