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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Abgeltungsteuer für Zinserträge bei mittelbaren Beteiligungen

Zinserträge im Privatvermögen unterliegen seit 2009 grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Dies gilt jedoch nicht für Zinserträge, die eine Kapitalgesellschaft an ihren zu mind. 10 % beteiligten Anteilseigner zahlt. Hier kommt der persönliche Steuersatz von
bis zu 45 % zur Anwendung.

Komplizierter wird es bei mehrstufigen Strukturen.

Beispiel:
A ist zu 25 % an der A-GmbH beteiligt, die ihrerseits alleinige Anteilseignerin der B-GmbH ist.
A gewährt der B-GmbH ein fremdüblich verzinstes Darlehen.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung waren bei der Berechnung der 10%igen Beteiligungsgrenze sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen einzubeziehen. Dementsprechend war nach Ansicht der Finanzverwaltung der A zu mehr als 10 % an der
B-GmbH beteiligt und die Zinserträge unterlagen bei A dessen persönlichem Steuersatz. 

Dagegen entschied der Bundesfinanzhof am 20.10.2016, dass Zinserträge bei A nur dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, da A keinen beherrschenden Einfluss auf die A-GmbH ausüben kann.

Wäre A im obigen Beispiel zu mehr als 50 % an der A-GmbH beteiligt gewesen, hätte er die Gesellschaft beherrscht und es wäre bei der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz geblieben.

Hinweis: Die einschränkende Gesetzesauslegung des Bundesfinanzhofs gilt ab 2009. Wir empfehlen, in entsprechenden Fällen Einspruch gegen die Anwendung des persönlichen Steuersatzes einzulegen.

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