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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Änderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen

Das Bundesfinanzministerium hat am 13.7.2017 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlässen und Preiserstattungen innerhalb von Reihengeschäften Stellung genommen und damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 umgesetzt. Reihengeschäfte liegen vor, wenn mindestens drei Beteiligte miteinander Liefergeschäfte über den gleichen Liefergegenstand abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer transportiert wird.

Erstattet ein Unternehmer A in einer solchen Lieferkette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer C einen Teil des von diesem gezahlten Entgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des A an seinen unmittelbaren Abnehmer B. Dies hat zur Folge, dass sich der Vorsteuerbetrag bei dem durch den Preisnachlass begünstigten Abnehmer C korrespondierend mindert. Bei dem zwischengeschalteten Unternehmen B ändert sich umsatzsteuerlich nichts. Die Änderung der Bemessungsgrundlage ist in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in welchem diese eintritt.

Die zuvor genannten Rechtsfolgen treten jedoch nur ein, wenn

  • der den Preisnachlass gewährende Unternehmer A eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbracht hat,
  • die Leistung an den begünstigten Abnehmer C im Inland steuerpflichtig ist und
  • der den Preisnachlass gewährende Unternehmer A das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen sowie den Preisnachlass bzw. die Preiserstattung nachgewiesen hat.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einem Unternehmer, der eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in das Inland ausführt und einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Preisnachlass gewährt, keine Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt. Ebenso ist der Vorsteuerabzug bei dem durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigten Abnehmer nicht zu mindern.

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