Das Bundesfinanzministerium hat am 2.8.2017 zum Zeitpunkt und zur Wirksamkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksgeschäften Stellung genommen. Die Veräußerung von (bebauten) Grundstücken sowie deren Vermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Unter bestimmten Bedingungen kann es sich jedoch lohnen, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren.
Hintergrund der Stellungnahme sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2013 und 2015, die die Finanzverwaltung nunmehr anwendet. Am 19.12.2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Option zur Umsatzsteuerpflicht und deren Rücknahme möglich sind, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch änderbar ist. Bei Grundstücksveräußerungen hat er am 21.10.2015 ausgeführt, dass eine entsprechende Option sowie deren Rücknahme nur in dem dieser Grundstücksveräußerung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.
Die vorgenannten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Ein Vertrauensschutz auf die bisherige (günstigere) Verwaltungsauffassung besteht in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen nur für Zeiträume ab dem 1.11.2010, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung vor dem 1.1.2018 abgegeben wurde oder wird. Faktisch ist damit die Berufung auf die günstigere Auffassung der Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2017 schon nicht mehr möglich.