Bei der Bewertung von Pensionszusagen in der Steuerbilanz ist grundsätzlich das Pensionsalter des Berechtigten zugrunde zu legen, das in der Versorgungszusage ausdrücklich festgeschrieben wurde. Es gibt jedoch auch noch Pensionszusagen, in denen zwar eine Altersgrenze von 65 Lebensjahren genannt wird, aber die (gesetzliche) Regelaltersgrenze gemeint ist.
Durch die gesetzliche Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Lebensjahre kommt es in diesen Fällen zu einer Abweichung zwischen der schriftlichen Regelung und dem eigentlich Gewollten um zwei Lebensjahre.
Für diese Fälle ist dringend eine klarstellende schriftliche Ergänzung der Versorgungszusage vorzunehmen, in der ausdrücklich auf die gesetzliche Regelaltersgrenze abgestellt wird. Diese Ergänzung muss bis zum Ende des nach dem 9.12.2016 beginnenden Wirtschaftsjahres vereinbart werden. Wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, endet die Frist also am 31.12.2017.
Wird die fristgerechte Anpassung des Wortlauts versäumt, können die betroffenen Versorgungszusagen nicht mehr steuerwirksam angepasst werden. Dies führt dazu, dass entsprechende Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Bei der Einschaltung von Unterstützungskassen wird der Betriebsausgabenabzug nicht mehr anerkannt, soweit hierdurch Leistungen finanziert werden, die die Berechtigten erst nach dem (schriftlich festgelegten) 65. Lebensjahr erwerben.