Diensterfindungen sind Erfindungen, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht und die auf seiner Tätigkeit oder seinen Erfahrungen im Betrieb beruhen. Dafür gezahlte Aufwendungen des Arbeitgebers sind Herstellungskosten für einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand und unterliegen dem steuerlichen Aktivierungsverbot.
Freie Erfindungen sind Erfindungen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen und damit nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dafür gezahlte Aufwendungen des Arbeitgebers sind Anschaffungskosten für einen entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstand und damit aktivierungspflichtig.