Telefon
E-Mail

Aktuelles von HLB Linn Goppold

Header Design

Bilanzierung von Pay-Pal und Bitcoin-Guthaben

Für Zahlungen mit PayPal müssen sowohl der Kunde als auch das liefernde Unternehmen über ein PayPal-Konto verfügen. Die bei Transaktionen anfallende Gebühr wird dem Lieferanten belastet.

 

Der getätigte Umsatz und die PayPal-Gebühr sind in der Buchführung des liefernden Unternehmensunsaldiert zu erfassen. Dabei sind die anfallenden PayPal-Gebühren als Nebenkosten des Geldverkehrs unter den „sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ auszuweisen.

Da PayPal als Kreditinstitut lizensiert ist, sind die Guthaben auf PayPal-Verrechnungskonten in der Bilanzposition „Guthaben bei Kreditinstituten“ auszuweisen.

Bei Bitcoins handelt es sich um eine Art digitales Bargeld. Der bilanzielle Ausweis ist noch weitgehend ungeklärt. Auch wenn Bitcoins inzwischen von einigen Unternehmen als Zahlungsmittel akzeptiert werden, sind sie nicht als offizielle Zahlungsmittel anerkannt. Deshalb sind Bitcoin-Guthaben unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen, nicht unter den „Guthaben bei Kreditinstituten“.

Für Bitcoins findet ein Handel mit stark schwankenden Kursen an privaten Märkten statt. Soweit zu einem Bilanzstichtag der Kurswert der Bitcoins unter deren Anschaffungskosten gesunken ist, ist in der Handelsbilanz zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Kurswert vorzunehmen.

In der Steuerbilanz sind Bitcoins mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden (Wahlrecht). Entsprechend der Behandlung von Fremdwährungen halten wir eine Abwertung für möglich, soweit die Wertminderung bis zur Aufstellung der Handelsbilanz oder zu einem vorhergehenden Verkauf der Bitcoins anhält.

Scrolling up