Der Bundesfinanzhof entschied am 30.3.2017, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer durch das schenkende Unternehmen als weiteres Geschenk anzusehen und in die Prüfung der sog. 35-€-Grenze einzubeziehen ist. Damit wären bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen und unter Berücksichtigung eines pauschalen Kirchensteuersatz von 7% nur noch Geschenke bis zu einem Nettowert von 24,97 € als Betriebsausgabe abziehbar (siehe Ausgabe 3/2017, Seite 10 f.).
Am 6.9.2017 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass die bisherige Rechtslage unverändert bleibt. Danach ist für die Prüfung der 35-€-Grenze weiterhin allein der Geschenkwert maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen auch zukünftig Geschenke bis zu einem Nettowert von 35 € als Betriebsausgabe abziehbar sind. Wird diese Grenze überschritten, dürfen weder die Kosten des Geschenks noch die darauf anfallende Pauschalsteuer steuermindernd berücksichtigt werden.