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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Reduzierung von Bußgeldern durch Compliance-Management-Systeme

Der Bundesgerichtshof hat am 9.5.2017 erstmals entschieden, dass bei der Bemessung einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße berücksichtigt werden muss, ob das Unternehmen ein wirksames Compliance-Management-System installiert hat.

Dem Rechtsstreit lag ein Strafverfahren zugrunde, in dem ein Angeklagter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Gegen das Unternehmen, bei dem der Angeklagte Prokurist war, setzte das Gericht eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten fest. Bei der Bemessung der Geldbuße ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von Bedeutung, inwieweit das Unternehmen seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen in der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, und zu diesem Zweck ein wirksames Compliance-Management-System installiert hat. 

Die Geschäftsleitung eines Unternehmens ist demnach verpflichtet, ein der Größe und dem Risikoprofil des Unternehmens angepasstes Compliance-Management-System einzurichten. Erkannte Defizite müssen nachgebessert werden. Die Unternehmensleitung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das System tatsächlich geeignet ist, Fehlverhalten von Mitarbeitern abzustellen.

Auch im Bereich der steuerlichen Pflichten ist ein der Größe und dem Risikoprofil des Unternehmens angepasstes Tax-Compliance-Management-System einzuführen. Bei der Abgrenzung zwischen korrigierbaren steuerlichen Fehlern und strafbewehrten Steuerhinterziehungen stellt die Finanzverwaltung auch darauf ab, ob ein solches System etabliert ist.

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