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Das neue Transparenzregister

Am 26.6.2017 wurde eine Neufassung des Geldwäschegesetzes verabschiedet. Danach mussten Unternehmen bis zum 1.10.2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten zum neu geschaffenen elektronischen Transparenzregister melden. Veränderungen hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten müssen ab sofort laufend aktualisiert werden.

 

Das Transparenzregister soll Unternehmensstrukturen durchsichtig machen und Auskunft darüber geben, welche Menschen als „wirtschaftlich Berechtigte“ letztendlich hinter einer Gesellschaft bzw. Unternehmensstruktur stehen.

Am 26.6.2017 wurde eine Neufassung des Geldwäschegesetzes verabschiedet. Danach mussten Unternehmen bis zum 1.10.2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten zum neu geschaffenen elektronischen Transparenzregister melden. Veränderungen hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten müssen ab sofort laufend aktualisiert werden.

Das Transparenzregister soll Unternehmensstrukturen durchsichtig machen und Auskunft darüber geben, welche Menschen als „wirtschaftlich Berechtigte“ letztendlich hinter einer Gesellschaft bzw. Unternehmensstruktur stehen.

Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des neuen Geldwäschegesetzes sind ausschließlich natürliche Personen, die – unmittelbar oder mittelbar – mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise eine kontrollierende Stellung innehaben.

Bei Stiftungen werden die Mitglieder des Vorstandes und als begünstigt bestimmte Personen (Destinatäre) zu den wirtschaftlich Berechtigten gezählt, bei Trusts und Treuhandkonstruktionen die Treugeber und jeder, der einen beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung nehmen kann.
Meldepflichtig sind hauptsächlich alle juristischen Personen des Privatrechts (insb. GmbHs, AGs, SEs, KGaAs, Vereine) sowie im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (insb. OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs). Daneben werden in Sonderfällen auch die Gesellschafter sowie in Einzelfällen die wirtschaftlich Berechtigten selbst in die Pflicht genommen.

Zur Eintragung in das Transparenzregister sind von der Geschäftsführung Vor- und Nachnamen der wirtschaftlich Berechtigten, deren Geburtsdatum und Wohnort sowie deren Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mitzuteilen. Diese Meldepflicht entfällt, soweit sich die Angaben unmittelbar aus bestimmten anderen öffentlichen Registern (z. B. Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister u. a.) ergeben.

Bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen ist dies nicht unmittelbar möglich. Darum empfehlen wir aus Vorsichtsgründen den Geschäftsführern der Tochter- und Enkelgesellschaften, die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden. Dagegen entfällt die Meldepflicht für Obergesellschaften, soweit deren Gesellschafter natürliche Personen sind, die unmittelbar aus dem Handelsregister hervorgehen.

Das Transparenzregister ist vorerst kein öffentliches Register. Eine Einsichtnahme soll (anders als bei den meisten bestehenden öffentlichen Registern) nicht für jedermann möglich sein. Vielmehr ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachzuweisen. Dieses kann beispielweise in der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Verschiedenen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden wird die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben jedoch grundsätzlich möglich sein. Da sich die Bundesländer nachdrücklich für einen allgemeinen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister ausgesprochen haben, bleibt diesbezüglich die weitere Entwicklung abzuwarten.

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister kann ab dem 27.12.2017 erfolgen. Die Abfragemöglichkeiten beziehen sich nur auf meldepflichtige Unternehmen etc. (s.o.), deren wirtschaftlich Berechtigte aufgelistet werden. Daher ist die Suche nach einzelnen natürlichen Personen und deren gesamten Unternehmensbeteiligungen grundsätzlich nicht möglich. Es ist allerdings zu vermuten, dass Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden entsprechende Auswertungsmöglichkeiten haben.

Die Verletzung der Meldepflichten kann gegenüber den Geschäftsführern als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden, in schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen sogar mit Bußgeldern von bis zu 1 Mio. €.

Darüber hinaus wurde ein sog. „Naming and Shaming“-Instrument geschaffen. Danach müssen die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflichten unter Nennung der Betroffenen fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Neben den Bußgeldern können den Geschäftsführern oder Vorständen bei Meldeverstößen auch Haftungsrisiken drohen. Denn nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei den Informationssammlungs- und Übermittlungs- bzw. Meldepflichten um Compliance-Pflichten.

Sofern die Mitteilung an das Transparenzregister noch nicht erfolgt ist, müssen Sie kurzfristig prüfen, ob wirtschaftlich Berechtige existieren und wie die notwendigen Informationen nicht nur einmalig, sondern auch im Falle von zukünftigen Änderungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können. Gern unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der neuen Pflichten und stehen Ihnen für sämtliche Fragen rund um das Thema Transparenzregister zur Verfügung.

Hinweis:
Die Neuregelung des Transparenzregisters wirft momentan noch sehr viele Fragen auf. Allerdings arbeitet das Bundesverwaltungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde derzeit an Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Transparenzregister. Diese Hinweise werden auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (www.bva.bund.de) laufend aktualisiert.

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