1. jahreszeitlich bedingten,
2. jährlich wiederkehrenden
3. erhöhten Arbeitsbedarf
abzudecken. Hierzu gehören beispielsweise Erntehelfer, Eisverkäufer oder auch Skilehrer. Im Rahmen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens muss der Arbeitgeber künftig das neue Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ angeben.
Dies soll zu einer Vereinfachung für den Arbeitgeber führen, da die aufwendige Prüfung entfallen kann, ob für die Saisonkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine Weiterversicherungspflicht in der obligatorischen Anschlussversicherung besteht. Voraussetzung für diese Vereinfachung ist jedoch u. a. ein ständiger Wohnsitz des Saisonarbeitnehmers im Ausland sowie die Annahme, dass di