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Aktuelles von HLB Linn Goppold

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Die Grundsteuerreform kommt! Neubewertung von Immobilien zum 01.01.2022 - das ist die Herausforderung

Die bisherige Ermittlung der Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten hat das BVerfG mit Urteil v. 10.4.2018 für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber zugleich aufgegeben, eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 zu treffen. Von der daraufhin getroffenen bundeseinheitlichen Neuregelung, können die Bundesländer jedoch mittels einer Öffnungsklausel abweichen. 

Der neu zu ermittelnde „Grundsteuerwert“ Ihrer Immobilie, wird demnach den bisherigen Einheitswert als Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung ablösen.

Hierbei handelt es sich um einen , rein steuerlichen Wert, der nach vorgegebenen Verfahren unter Nutzung pauschaler Kennzahlen zu berechnen ist und nicht dem Marktwert der Immobilie entspricht.

Je nach Grundstückart sind abweichende Bewertungsverfahren (Wohngrundstücke = Ertragswert; Geschäftsgrundstücke = Substanzwert etc.) heranzuziehen. Zudem gibt es abweichende Regelungen je nach dem, in welchem Bundesland die jeweilige Immobilie gelegen ist. 


Bayern bewertet nach dem Flächenmodell

In Bayern wurde am 08.12.2020 der Entwurf eines Bayerischen Grundsteuergesetztes beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Laut diesem Entwurf und einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 11.05.2021, wird die Grundsteuer in Bayern ab 2025 nicht nach dem Bundesmodell, sondern nach einem reinen Flächenmodell angesetzt.

Die Bemessungsgrundlage nach dem Flächenmodell muss in Folgejahren somit nur angepasst werden, wenn sich die Flächen oder die Gebäudenutzung ändern. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Eine Neubewertung der Grundstücke ist bereits auf den 01.01.2022 vorzunehmen.

Die bisherigen Einheitswerte werden durch die neuen Grundsteuerwerte abgelöst. Ab dem 01.01.2025 wird dann die Grundsteuer erstmals nach den auf den 01.01.2022 ermittelten Grundsteuerwerten festgesetzt werden.

Gerne unterstützen unsere Bewertungsexperten Sie bei der Neubewertung Ihres Grundstücks und/oder Gebäudes
 

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