Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ende April 2021
Die Bundesregierung versucht die Folgen der Coronakrise auf die deutsche Wirtschaft bestmöglich abzufedern. Zu dem Maßnahmenpaket, das unter anderem die Überbrückungshilfen I-III umfasst, gehörte auch eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unternehmen bis zum 31. April 2021 (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz COVInsAG).
Dies betraf Unternehmen, die
- pandemiebedingt in eine Krise geraten waren und
- einen Anspruch auf finanzielle Hilfenleistungen aus den aufgelegten staatlichen Corona-Hilfsprogrammen haben, deren Auszahlung jedoch noch ausstand
Voraussetzung war, dass
- die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wurde (oder bis zum Zeitpunkt der Antragsberechtigung),
- die Erlangung der Hilfeleistung nicht offensichtlich aussichtslos war,
- und die Hilfe zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreichend war, um eine bestehende Zahlungsunfähigkeit bzw. eine bestehende Überschuldung zu beseitigen.
Da diese Sonderregelungen nicht nochmals verlängert wurden, sind ab 01. Mai 2021 für alle Schuldner wieder die allgemeinen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht zu beachten.
Auf die gesetzlich festgelegten Insolvenzantragskriterien Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist somit auch bei diesen unverschuldet in Not geratenen Unternehmen laufend zu achten.
Mit dem Auslaufen der krisenbedingten Sonderregelungen stehen die handelnden Personen (insbesondere Geschäftsführer) vor der Aufgabe, den eigenen Status laufend objektiv zu bewerten und gegebenenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu beantragen.
Wir unterstützen Sie mit unserem Expertenteam bei diesen Herausforderungen.
Unser Leistungsspektrum umfasst dabei insbesondere:
- Beantragung Überbrückungshilfe III
- Erstellung eines Finanzstatus und von Finanzplänen
- Ermittlung eines Überschuldungsstatus
- Aufstellung von Fortbestehensprognosen
- Erstellung von Sanierungsgutachten nach IDW S 6
- Bescheinigungen in Zusammenhang mit der Insolvenz in Eigenregie nach §270 a InsO beziehungsweise IDW S16
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