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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Nach dem Bundestag hat am 2.7.2017 auch der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2018 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist eine Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern. Kern des Gesetzes ist die Idee des sog. Tarifpartnermodells,...

Nach dem Bundestag hat am 2.7.2017 auch der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2018 in Kraft.  Ziel des Gesetzes ist eine Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern. Kern des Gesetzes ist die Idee des sog. Tarifpartnermodells, demzufolge die Tarifpartner auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einführen dürfen. Arbeitgeber müssen dann keine Garantien mehr für die Höhe der später zu zahlenden Betriebsrenten abgeben. Es kann somit erstmals eine betriebliche Altersvorsorge angeboten werden, für deren dauerhaftes Leistungsniveau der Arbeitgeber nicht haften muss.  Daneben werden zahlreiche steuerrechtliche Vorschriften geändert. Dies betrifft insbesondere die Erhöhung des steuerlichen Freibetrags für bestimmte Altersvorsorgeleistungen des Arbeitgebers von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Einführung eines Anspruchs auf einen Förderbeitrag bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung zugunsten von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen. Ferner sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung vor.  Weiterhin wird die Anrechnung der Betriebsrente auf die staatliche Grundsicherung verringert und die sog. Riesterzulage von 154 € auf 175 € erhöht.

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